Eine Teilnahmepflicht eines Arbeitnehmers an einem Personalgespräch besteht nur soweit, als der Arbeitgeber in dem Gespräch Weisungen vorbereiten, erteilen oder ihre Nichteinhaltung beanstanden will. Dies entschied nunmehr das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 23.06.2009 ( Aktenzeichen 2 AZR 606/08).
Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist wohl der wichtigste Teilbereich des übergreifenden Themas work-life-balance. Für Unternehmen und deren Personalpolitik kann die Betonung der work-life-balance einen erheblichen Vorteil bei Rekrutierung und Motivation von Mitarbeitern, deren Loyalität sowie bei der Reduzierung von Fluktuation bedeuten.