Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 ein exemplarisches Urteil zum „berechtigten Interesse“ des Vermieters bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs gefällt, § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 BGB.
Das Mietverhältnis zwischen den Parteien begann zum 01.Oktober 2013, Ende August 2014 kündigte der Vermieter den Mietvertrag mit Wirkung zum November desselben Jahres. In seinem Kündigungsschreiben führte der Vermieter sehr dezidiert an, dass die Kündigung aufgrund des Gesundheitszustandes seines Vaters ausgesprochen würde.