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Geld sollte man nicht leihen oder verleihen, schon gar nicht in der Familie. Diese Weisheit kennt jeder und jeder hat schon einmal dagegen verstoßen. Schwierig wird es, wenn innerhalb der Familie ein erheblicher Betrag verliehen wird und dieser dann wegen einer Privatinsolvenz nicht zurückgezahlt werden kann. Stellt sich hinterher heraus, dass die betreffende Person schon zu dem Zeitpunkt, als sie um das Darlehen gebeten hat, wirtschaftliche Schwierigkeiten und zuvor eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, ohne darüber zu informieren, so können auch Straftatbestände vorliegen. Das Oberlandesgericht Celle hat hierzu am 26.02.2009 (Az. 13 U 213/08) entschieden,

 

„Allerdings ist eine Täuschung durch Unterlassen gemäß § 13 StGB bei der Darlehensgewährung nur strafbar, wenn überhaupt eine Aufklärungspflicht des Darlehensnehmers - hier des Beklagten - über die für seine Kreditwürdigkeit entscheidenden Eigenschaften und Umstände bestand. Das wird bei gewöhnlichen Kreditverträgen regelmäßig nicht angenommen. Etwas anderes gilt aber bei enger verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Verbundenheit zwischen den Vertragspartnern (Cramer-Perron, in: Schöncke-Schröder, StGB 27. Auflage § 263 Rn 22). So liegt der Fall hier. Der Beklagte ist ein Neffe der Kläger."

 

Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht Celle damit auch Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung bejaht. Trotz der Privatinsolvenz des Beklagten bestehen diese Ansprüche der Kläger weiter fort, auch über eine Restschuldbefreiung hinaus.

 

Bemerkenswert: Das Landgericht Verden hatte dies in erster Instanz vollkommen anders gesehen und die Klage mit der sinngemäßen Begründung abgewiesen, wer anderen Geld leihe, müsse auch damit rechnen, dies nicht zurückzubekommen. Dies sah das Oberlandesgericht Celle in dem von uns geführten Verfahren erfreulicherweise anders und wesentlich sachgerechter.

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