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Bußgeldgefahr bei Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher

In Kürze tritt die Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft. Danach sind Werbeanrufe gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung unzulässig. Gegenüber einem Unternehmer ist ein Tele­fonanruf zu Werbezwecken ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung un­zulässig. Ein Werbeanruf ist jeder „Kaltanruf" bei Nichtkunden, um sie von einem Vertragsschluss zu überzeugen.

 

Entscheidend ist, dass mit der Gesetzesänderung eine neue Bußgeldvorschrift ein­geführt wird. Ein Anruf zum Zwecke der Werbung gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung kann in Zukunft mit einer Geld­buße von bis zu 50.000,- € geahndet werden. Ein unzulässiger Werbeanruf gegen­über einem Unternehmer hat weiterhin nur die mögliche Folge einer wettbewerbs­rechtlichen Abmahnung.

 

Soll kein Bußgeld riskiert werden, kann mit einem Verbraucher in Zukunft nur auf dem postalischen Weg in Kontakt getreten werden. Vorstellbar ist zum Beispiel, einen potentiellen Neukunden mithilfe einer entsprechend vorgefassten Postkarte zu fragen, ob er mit einem Beratungsgespräch einverstanden ist. Sendet der potentielle Neukunde diese Postkarte zurück, liegt darin ein vorheriges ausdrückliches Einver­ständnis und ein Telefonanruf bleibt ohne negative Folgen.

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