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Geschäftsführer muss auch den Kollegen überwachen

Dass die Ressortaufteilung unter mehreren Geschäftsführern die Geschäftsführer nicht davon entbindet, auch auf die anderen Geschäftsführungsbereiche ein wachsames Auge zu haben, hat das OLG Jena entschieden (Urteil vom 12.08.2009, Az. 7 U 244/07).

 

In dem entschiedenen Fall hatte der Aufsichtsrat einer GmbH beide Geschäftsführer der Konzern-Obergesellschaft fristlos gekündigt, nachdem festgestellt worden war, dass der zuständige Geschäftsführer die Tochtergesellschaften zum Ausstellen von Scheinrechnungen veranlasst hatte. Die Verpflichtung, ein effektives Kontrollsystem zu installieren, treffe sämtliche Geschäftsführer, nicht nur den (hier) zuständigen Finanzgeschäftsführer. Gebe es mehrere Geschäftsführer, bestehe unabhängig von der Aufgabenverteilung eine gegenseitige Überwachungspflicht.

 

Auch diese Entscheidung wird auf alle Arten von Leitungsgremien – Geschäftsführer von Kapital- und Personengesellschaften sowie Vorstände von Aktiengesellschaften oder Genossenschaften – anwendbar sein. Da das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung auch gleichzeitig die Möglichkeit der persönlichen Haftungsinanspruchnahme indiziert, sollten Geschäftsführer diese Verpflichtung ernst nehmen.

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