· 

Laufzeit von Wärmeversorgungs-/ Betriebsführungsverträgen (BGH)

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, der folgende Merkmale aufwies:

 

  • Die Heizanlage gehört einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie ist auch im zu versorgenden Gebäude stationiert.
  • Mit einem Energiedienstleister wurde ein Vertrag geschlossen, der den Energie-dienstleister verpflichtet, die Anlage zu betreiben, zu warten und instand zu halten und an die WEG Wärme zu liefern.
  • Ersatzinvestitionen sowie Kosten für Betriebsstrom und Wasser hat die WEG zu tra-gen.
  • Die WEG erhält eine symbolische Pacht von 1,00 €/Jahr.
  • Der Vertrag ist ein von dem Energiedienstleister gestellter Formularvertrag.
  • Die Laufzeit beträgt zehn Jahre.

 

Die WEG wollte den Vertrag nach fünf Jahren beenden und meinte, wegen Unwirksamkeit der Laufzeitregelung dazu jederzeit berechtigt zu sein. Der Energiedienstleister hielt dagegen, dass es sich um Fernwärmelieferung handele und deshalb gemäß § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV die zehnjährige Laufzeit wirksam vereinbart sei.

 

Der BGH gab der WEG Recht. Das Gericht war wieder einmal veranlasst, den gesetzlich nicht festgelegten Begriff der "Fernwärme" zu definieren. Nur wenn die Belieferung aus der gepachteten Anlage als Fernwärmelieferung zu qualifizieren wäre, gäbe es keine Einwände gegen die formularmäßig vereinbarte Vertragslaufzeit. Dann wäre § 32 Abs. 1 AVBFern-wärmeV einschlägig, der eine Sonderregelung für Fernwärmeverträge schafft. Handelt es sich nicht um Fernwärmelieferung, kann ein Formularvertrag mit Verbrauchern gemäß § 309 Nr. 9 BGB wirksam nur mit einer Laufzeit von zwei Jahren vereinbart werden. Ein mit einem Kaufmann geschlossener Formularvertrag unterläge der Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB. Liegt hier also Fernwärmelieferung vor?


Der BGH stellt zunächst seine bisherige Definition des Begriffs voran: Danach handelt es sich um Fernwärme, wenn aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers ste-henden Heizungsanlage von einem Dritten nach unternehmenswirtschaftlichen Ge-sichtspunkten eigenständig Wärme produziert und an andere geliefert wird, wobei es auf die Nähe der Heizungsanlage zu dem versorgten Gebäude ebensowenig ankommt wie auf das Vorhandensein eines größeren Leitungsnetzes. Das Kriterium "nicht im Ei-gentum des Gebäudeeigentümers stehende Heizanlage" erwähnt der Senat im weiteren Ver-lauf der Entscheidung nicht mehr. Stattdessen stellt das Gericht entscheidend darauf ab, dass die Fernwärmeversorger gezwungen sind, hohe Investitionen zu erbringen, um ihre Lieferpflichten erfüllen zu können. Diese Investitionserfordernisse hätten den Verordnungs-geber seinerzeit bewogen, die formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Laufzeit als zulässig anzusehen. Dies führt den Senat zu dem entscheidenden Satz des Urteils: "Dies hat zur Folge, dass es sich nur dann um die Lieferung von Fernwärme handelt, wenn der Versorger/Energiedienstleister hohe Investitionen vorzunehmen hat, um seine Vertragspflicht zur Wärmelieferung erfüllen zu können." Dies werde regelmäßig (man kann in Gedanken ergänzen: aber nicht ausschließlich) der Fall sein, wenn der Versorger vor Beginn der Versorgung die Wärmeproduktionsanlage auf eigene Kosten erstellt und/oder ein für die Wärmeversorgung erforderliches Leitungsnetz aufzubauen hat. Wenn der Lieferer also die Anlage selbst beschafft und daraus Wärme liefert, liegt eindeutig Fernwärmelieferung vor, unabhängig davon, wo sich die Anlage befindet und ob ein größeres Leitungsnetz vorhanden ist.

 

Das Merkmal "hohe Investitionen" ist aber auch gegeben, wenn der Lieferer die Heizanlage nicht selbst herstellt, sondern von dem Gebäudeeigentümer kauft oder wenn er - wenn sachenrechtlich wegen § 94 BGB ein nachträglicher Eigentumserwerb nicht möglich ist, da die Heizanlage bereits wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden ist - ein Nutzungsrecht zum vergleichbaren Anlagenpreis kauft und er die Gefahr von Nachinvestitionen trägt. Dass der BGH diese Form der vertraglichen Konstruktion offen lässt, ergibt sich meiner Meinung nach aus dem Aufbau der Urteilsbegründung. Hätte der Senat allein die Frage entscheiden lassen wollen, wer Eigentum an der Heizanlage hat, hätte er das Urteil nach dem Eingangs-Obersatz beschließen können, denn hier wurde nicht aus einer "nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizanlage" versorgt. Stattdessen führt der BGH das Kriterium der "hohen Investitionen" ein, die eine zehnjährige Laufzeit rechtfertigen würden. Diese sind auch gegeben, wenn ein Nutzungsrecht mit einem so genannten wirtschaftlichen Eigentum an der Heizanlage erworben wird. Diese Tür hat der BGH nicht nur nicht verschlossen, sondern mit der Betonung der Investitionen gegenüber der Eigentumsfrage meines Erachtens sogar weiter geöffnet.

 

Eine Pachtzahlung allerdings, auch wenn sie hoch ist, stellt keine Investition dar. Sie macht auch keinen langfristigen Vertrag erforderlich, da sie - bei einigermaßen stringenter Vertragsgestaltung - in dem Moment endet, in dem der Wärmelieferungsvertrag endet.
Offen bleibt, wie es sich mit Mischformen verhält, z.B. niedrige Pacht zu Beginn, später hohe Nachinvestition des Versorgers. Da ohne Investition nach diesem Urteil nur eine zweijährige Bindung des Kunden wirksam ist, kann man dies als Maßstab nehmen: Spätestens nach zwei Jahren des Betriebs ohne Investition muss, um eine längere Vertragsdauer zu rechtfertigen, der Versorger in die anlage investieren. Hier wird es insgesamt vermutlich auf die Betrachtung der Kalkulation im Einzelfall ankommen, um die Frage zu beantworten, ob die Investition eine lange Vertragslaufzeit rechtfertigt.

 

Schließlich ist der Vollständigkeit halber daran zu erinnern, dass der Ausgangspunkt für diese Entscheidung das Verbraucherschutzrecht (früher: AGB-Recht) war. Sofern kein Formularvertrag vorliegt, sondern ein ausgehandelter Vertrag, kann auch für Pachtvertragskonstruktionen eine längere Laufzeit wirksam vereinbart sein. Die Beweislast dafür, dass die Laufzeit ausgehandelt wurde, liegt beim Verwender der Vertragsbedingung - hier also beim Lieferer.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0