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Behinderung des Bauunternehmers durch schlechtes Wetter – Nachtrag und Mehrvergütung?

Schlechte Wetterverhältnisse, wie Unwetter, Stürme, Schnee und Eis, können dazu führen, dass sich ein Bauvorhaben verzögert und eine „Behinderung“ des Bauunternehmers nach § 6 VOB/B besteht. Der Bauunternehmer kann einfach nicht weiterbauen. Das kann – wie vor einigen Jahren – auch über Monate anhalten, wenn aufgrund von Dauerfrost Bauarbeiten einfach nicht möglich sind. In diesem Fall können sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen nach § 6 Abs. 2 VOB/B verlängern, der Bauunternehmer gerät also nicht in Verzug und muss keine Vertragsstrafe zahlen. Durch die Verzögerung können dem Bauunternehmer aber erhebliche Mehrkosten entstehen, wer muss diese zahlen?

 

Diese Rechtsfrage war bisher umstritten, der BGH hat am 20.04.2017, Az.: VII ZR 194/13, entschieden: In der Regel trägt der Bauunternehmer selbst diese Kosten, der Bauherr muss zwar die Verzögerung akzeptieren, nicht aber Mehrkosten erstatten. Nachträge sind also ausgeschlossen. Da das Wetter („leider“) kein steuerbarer Umstand ist, hat der Bauherr die ungewöhnliche Witterung nicht zu vertreten. Der Bauherr als Auftraggeber kann weder das Wetter anordnen noch ist die unvorhersehbare Witterung zugleich eine Anordnung an den Auftragnehmer, nicht zu arbeiten. Im Einzelfall – je nach den besonderen Umständen und dem Vertrag – kann das auch anders sein. Die Pflichten des Bauherrn als Auftraggeber gehen auch dahin, das Baugrundstück zur Verfügung zu stellen und die (vom Bauunternehmer geschuldete) Leistungserbringung zu ermöglichen. In dem durch den BGH entschiedenen Fall gab es dazu aber keine besonderen Vereinbarungen, auch durch Auslegung war dem Vertrag nicht zu entnehmen, dass der Schutz vor Witterungseinflüssen eine Mitwirkungshandlung sein könnte. Wäre ein Weiterbau durch - wirtschaftlich vertretbare – Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise einen „Winterbau“, möglich gewesen, so hätte der Bauherr als Auftraggeber dazu verpflichtet gewesen sein können.

 

Fazit: In der Regel hat der Bauunternehmer bei ungewöhnlichen Wetterverhältnissen, mit denen nicht zu rechnen war, keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Werklohn. Anders nur, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder dem Sinn und Zweck des Vertrags zu entnehmen ist. Relevant kann auch die Frage sein, ob durch wirtschaftlich vernünftige Winterbaumaßnahmen ein Weiterbau möglich gewesen wäre. Für den Bauunternehmer bedeutet dies, schon bei Abschluss des Bauvertrags – gerade in Bezug auf Winterzeiten – diese Problematik im Auge zu behalten und nach Möglichkeit immer Winterbaumaßnahmen anzubieten.

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