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Teil-Schwarzgeldabrede führt zur Nichtigkeit des gesamten Bauvertrags!

Der BGH hat mit Beschluss vom 17.05.2017 (Az.: VII ZR 210/14) über die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Entscheidung des OLG Schleswig vom 14.08.2014, Az.: 7 U 16/08, zu einer „Teil-Schwarzgeldabrede“ bestätigt. Das OLG Schleswig hatte entschieden, dass auch ein zunächst wirksam vereinbarter Bauvertrag (Pauschalvergütung 500.000,00 Euro) durch eine nachträgliche Teil-Schwarzgeldabrede über eine weitere Zahlung von 30.000,00 Euro insgesamt zur Nichtigkeit des gesamten Bauvertrages führt.

 

Das hat dann zur Folge, dass der Bauunternehmer keine Ansprüche mehr auf restlichen Werklohn hat (hier ging es noch um ca. 200.000,00 Euro!). Andersherum stehen dem Bauherrn aber auch keine Mängelhaftungs- und Gewährleistungsansprüche zu.

 

In der Sache ging es um einen Hotelbau zu einem Pauschalpreis von 500.000,00 Euro netto. Nach Baubeginn und Ausführung diverser Gewerke gab es eine Zusatzvereinbarung „Schwarz“ über eine weitere Leistung im Umfang von 30.000,00 Euro. Das alles kam während eines bereits seit Jahren andauernden Rechtsstreits über eine Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmung heraus, das Gericht brach daraufhin die Beweisaufnahme ab und traf sofort eine Entscheidung mit einem Urteil: Der gesamte Bauvertrag sei aufgrund der Teil-Schwarzgeldabrede nichtig. Die Einwendung des Bauunternehmers, er habe immer die Absicht gehabt, auch die weitere Vergütung von 30.000,00 Euro ordnungsgemäß zu verbuchen und zu versteuern, würdigte das Gericht nur mit einem Satz als nicht überzeugend und glaubwürdig.

 

Fazit: Schwarzarbeit bringt für beide Seiten ganz erhebliche Risiken mit sich.

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