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Achtung Falschgeld!

In Deutschland werden Einkäufe meist bar gezahlt. Die Zahlung mit Bargeld ist die beliebteste Zahlungsmethode und beträgt gemessen am Umsatz einen Anteil von 48 %. Im Durchschnitt haben Privatpersonen 107 Euro Bargeld im Portemonnaie, wobei der Anteil der Scheine mit ca. 100 Euro Nennwert den Anteil an Münzen überwiegt.

 

1. Wo es um Geld geht, sind Straftaten meist nicht weit entfernt. So auch beim Thema Bargeld. Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind seit Einführung des Euros bemüht seine (Fälschungs-) Sicherheit zu gewährleisten. So werden für die Stückelungen bis einschließlich 50,- Euro seit 2013 die zweite Serie namens "Europa" mit verbesserten Sicherheitsmerkmalen herausgegeben.

 

Die Einführung der neuen Geldscheine hat sich bewährt. Die Bundesbank hat im Jahr 2017 rund 73.000 falsche Euro Banknoten im Nennwert von 4,1 Millionen Euro festgestellt, womit die Zahl der Fälschungen gegenüber dem Vorjahr um 11% abgenommen hat.

 

Betroffen von Fälschungen sind insb. 20,- Euro Scheine (mit einem Anteil von 21% der festgestellten Fälschungen) und 50,- Euro Scheine (mit einem Anteil von 65 %).

 

Sowohl aus tatsächlicher als auch aus rechtlicher Sicht stellt sich die Verhaltensfrage, wenn ein "falscher Fünfziger" untergeschoben oder ohne Wissen um die Unechtheit versehentlich ausgehändigt werden soll.

Das Thema Geldfälschung ist in den §§ 146 f StGB geregelt (weitere Regelungen ergeben sich nach § 36 BBankG nur für besonders Verpflichtete). Das StGB regelt die Strafbarkeit wie folgt:

 

§ 146 StGB regelt für die genannte Fallsituation, dass bestraft wird, wer sich falsches Geld in der Absicht verschafft, dass es als echt in den Verkehr gebracht wird oder werden soll.

§ 147 StGB regelt, dass bestraft wird, wer Falschgeld erlangt und dieses als echt in den Verkehr bringt.

In § 15 StGB ist weiter geregelt, dass die begangene (strafbare) Handlung vorsätzlich (mit Wissen und Wollen - auch im Unterschied zur Fahrlässigkeit) begangen worden sein muss. Das Wissen muss sich auf die, in der strafrechtlichen Norm genannten Merkmale beziehen. In Bezug auf die Falschgeldregelungen mithin darauf, dass Falschgeld erlangt wurde und darauf, dass dieses bewusst als Zahlungsmittel in den Umlauf gebracht wird oder werden soll.

 

2. Daraus folgert zunächst, dass der ungewollte und unbeabsichtigte Erhalt von Falschgeld nicht strafbar ist. Ferner ist in den genannten Regelungen des StGB das Aufbewahren von Falschgeld nicht unter Strafe gestellt. Eine strafbare Handlung liegt erst dann vor, wenn das Falschgeld bewusst wieder in den Verkehr gebracht wird.

 

Daraus folgt, dass einmal als Falschgeld erkannte Geldscheine nicht als Zahlungsmittel eingesetzt werden dürfen. Ein solches verwenden im Zahlungsverkehr liegt auch dann vor, wenn das Falschgeld mit echten Geldscheinen vermischt bei der Bank mit der Intention abgegeben wird, dass der Geldwert einem Konto gutgeschrieben wird.

 

Wie ist also mit dem erlangten Falschgeld umzugehen? Zunächst sollten die als Falschgeld verdächtigten Geldscheine strickt von den anderen Geldscheinen getrennt aufbewahrt werden.  Sie sollten möglichst nicht angefasst werden - um der Polizei anschließend die Beweissicherung nicht zu erschweren.

 

Sofern die Falschheit der Geldscheine bereits bei Übergabe vermutet wird, bittet die Polizei, dass der Übergeber der Scheine "festgehalten", dh. zum Bleiben animiert wird. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass hierdurch kein Risiko für die eigene Person entsteht. Sollte dies nicht gegeben sein wird gebeten, sich besondere Merkmale der übergebenden Person zu merken und ggf. auch weitere Hinweise wie Nummernschild am Kfz o.ä..

 

Wird die Unechtheit der erhaltenen Scheine erst später vermutet, können diese bei jedem Kreditinstitut mit dem entsprechenden Hinweis abgegeben werden. Das Kreditinstitut wird sodann die Polizei informieren - insofern ist der direktere Weg der, die Scheine gleich selbst zur Polizei zu bringen. Als Beweismittel wird das Falschgeld durch die Polizei in Verwahrung genommen.

 

3. Wichtig zum Abschluss ist, dass der Nennwert des Falschgeldes dem Übergeber der Scheine nicht erstattet wird. Dies unabhängig davon, ob die Polizei glaubt, dass der Übergeber der Geldscheine "Täter" ist oder nur "Zeuge". Der Geldwert wird nur erstattet, wenn sich die Geldscheine doch als echt herausstellen.

 

Um dieses Verlustrisiko zu minimieren soll hier auf den "Fühlen-Sehen-Kippen"-Tipp der Deutschen Bundesbank verwiesen werden. Auf der Internetseite u.a. der Deutschen Bundesbank finden sie die fünf Testregeln zum Unterscheiden der Geldscheine.

 

4. Von der zivilrechtlichen Seite soll kurz auf folgendes hingewiesen werden:

 

Wenn der Forderungsinhaber die Annahme von Geldscheinen wegen Verdachts der Falschheit ablehnt, dann ist die Forderung, die mit den Scheinen beglichen werden sollte, noch offen. Als Besitzer wird polizeilich derjenige vermerkt, der den Geldschein übergeben wollte. Er trägt den Verlust, wenn sich dieser als Falschgeld herausstellt.

 

Wenn der Forderungsinhaber die Scheine annimmt, dann ist zunächst die Forderung beglichen. Im Ermittlungsverfahren wird er als letzter Besitzer der Scheine vermerkt. Damit trägt er für den Zeitraum der Ermittlungen das Risiko, dass es sich bei den Geldscheinen um Falschgeld handelt, dessen Wert nicht ersetzt wird. Der Forderungsinhaber kann dann zwar erneut auf den Schuldner zugehen und die mangelhafte Zahlung geltend machen. Aber erst in diesem Augeblick. Der Aufwand des Ermittlungsverfahrens, des Verfahrens der Rückerstattung des Geldwertes und das Risiko des Forderungsausfalles (durch Geltendmachung der Forderung zu diesem späteren Zeitpunkt) verlagert sich in dieser Fallkonstellation von dem Schuldner auf den Forderungsinhaber.

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